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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Abschläge bei früherem Pensionsantritt (Abs 4 und 7)

7

Der Abschlag soll die Verlängerung der Bezugsdauer der Pension bei gleichartiger Berücksichtigung der Restlebenserwartung ausgleichen und es soll damit sichergestellt werden, dass der Frühpensionist keinen finanziellen Vorteil erhält (10 ObS 184/08v; vgl Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, ASoK 2011, 97).

8

Die Anknüpfung an das jeweilige Regelpensionsalter gem § 130 Abs 1 in Abs 4 begegnet weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch solchen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der RL 79/7/EWG (RS0099475, RS0115904; zur RL vgl § 130 Rz 4).

9

Durch die Umformulierung des Abs 7 durch das 2. SVÄG 2003 soll klarer zum Ausdruck kommen, dass der Abschlag bei Inanspruchnahme einer Pensionsleistung vor dem Regelpensionsalter auch für eine spätere IP, BUP, EUP bzw AP heranzuziehen ist, vorausgesetzt, die vorangehende Leistung gebührt noch bei Eintritt des neuerlichen VF (Teschner/Widlar, GSVG, § 139 Anm 11 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

10

Der Wortlaut des Abs 7 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass trotz eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine Pension aus dem VF der Erwerbsunfähigkei...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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