GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Zurechnungsmonate bei Erwerbsunfähigkeitspension (Abs 3 und 5)
5
Durch die Regelung des Abs 3 kommt es zur Hinzurechnung von Steigerungspunkten für den Differenzzeitraum zw Stichtag und Monatserstem nach Vollendung des 60. Lj. Zu beachten ist die Begrenzungsregelung in Abs 5, sodass nach dessen letztem Satz jeweils eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist.
6
An die Stelle des Monatsersten nach Vollendung des 60. Lj traten für Stichtage zw 2004 und 2008 eine niedrigere Zahl von Lebensmonaten (§ 298 Abs 14b).