GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Übergangsbestimmungen und Verlustdeckelung
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Die Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 14 sahen für Stichtage von 2004 bis 2008 höhere Steigerungspunkte vor, allerdings auch eine Begrenzung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden BMG.
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§ 298 Abs 18 sieht für Stichtage ab dem Jahr 2004 eine (bis 2024 gestaffelte) Verlustdeckelung durch Ermittlung einer nach der Rechtslage zum errechneten Vergleichspension vor: Diese wird der nach der Rechtslage zum errechneten Neupension gegenüberstellt. Ist die Neupension (im Jahr 2012) um mehr als 7 % niedriger als die Vergleichspension, so beträgt die gebührende Pension 93 % der Vergleichspension (vgl Milisits/Wolff, Handbuch, 192; Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, ASoK 2011, 97 [100 f]).
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Gegen die - mit der GSVG-Novelle BGBl I 2004/142 rückwirkend hins der höchstmöglichen Pensionseinbußen abgeschwächte - Verlustdeckelungsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0119819).