GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Durch die Verringerung des Steigerungsbetrages auf 1,78 % pro Versicherungsjahr 1 durch das BBG 2003 soll eine Bruttopension von 80 % der GesamtBMG mit 45 Versicherungsjahren erreicht werden (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 139 Anm 1). Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer.