GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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5. Tatsächliche Unterhaltsleistung nach Scheidung (lit d)
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Durch diese mit der 19. Nov eingefügte Bestimmung sollen Härtefälle vermieden werden. Unerheblich ist, ob der/die Versicherte seinem/ihrem früheren Ehepartner deshalb nicht mind wd des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er/sie vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist (RS0085355). Wurden die Zahlungen mehr als zwei Jahre vor dem Tod eingestellt, gebührt keine Leistung. Daran ändert auch nichts, wenn sich die Verlassenschaft in einem Vergleich verpflichtet hat, der geschiedenen Frau den freiwilligen Unterhalt nachzuzahlen (10 ObS 143/08i).
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Es kommt nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber den gar nicht weiter zu prüfenden Unterhaltsanspruch an (RS0108428, RS0108427), daher auch nicht auf die dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene 40-%-Formel (RS0108426).
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Dem Umstand, ob der Unterhalt iR einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt grds keine Bedeutung zu (RS0085351). Die erbrachten Leistungen müssen aber einen Unterhaltsbedarf decken. Werden Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines...