GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Vertragliche Verpflichtung vor Auflösung der Ehe (lit c)
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Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gem § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung ausreichend (RS0085227).
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Es spricht grds nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung gestellt werden, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet werden, um damit den Berechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken (RS0085323).
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Eine Risikoversicherung, deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einen Leistungsanspruch nicht entgegen (RS0117013).
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Schließen die Ehegatten vor der Scheidung eine (verdeckte) Unterhaltsvereinbarung und verzichtet die Berechtigte bei der Scheidung auf Unterhalt nur zum Schein, kann sich der SV-Träger nicht auf den Scheingeschäftsta...