GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Vergleich (lit b)
16
Eine in einem Verfahren gem § 81ff EheG gerichtlich protokollierte Vereinbarung zw den geschiedenen Gatten über eine Unterhaltsleistung ist grunds als Titel iSd Abs 4 zu qualifizieren (RS0057438).
17
Eine außergerichtliche Vereinbarung wird nicht dadurch in einen gerichtl Vergleich transformiert, dass die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, gleichgültig, ob es sich um gerichtl oder notarielle Beglaubigung handelt (RS0085262).
18
Hat sich der Versicherte durch Vereinbarung einer einmaligen Abschlagszahlung von der Unterhaltsverpflichtung befreit, besteht nach dem Tod des Versicherten kein Anspruch auf Witwenpension (RS0085219).
19
Ist der aufgrund eines gerichtl Vergleichs bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Leistung nach Abs 4 (RS0085336).