GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Urteil (lit a)
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Die Aufzählung der Rechtstitel in Abs 4 ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Periode (und nicht in die Zukunft reichend) von einem Unterhaltsrecht des Anspruchswerbers ausging, begründet keinen Rechtstitel nach Abs 4 (RS0085271). Der Schuldspruch im Scheidungsurteil ist nicht als „gerichtliches Urteil“ anzusehen; es bedarf vielmehr eines Leistungsurteils. Gegenstand des gerichtl Verfahrens müssen auch die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gewesen sein (RS0071222).
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Der Titel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden, nicht aber rechtskräftig gewesen sein (RS0119628). Ein gegen die Verlassenschaft erwirkter Titel reicht daher ebensowenig wie ein gegen den Alleinerben erwirkter (RS0085265, RS0085289). Das gleiche gilt für einen iR einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft zugesprochenen Unterhaltsbetrag, wenn das zu Lebzeiten des Versicherten abgeführte Verfahren negativ für die geschiedene Ehefrau ausgegangen war (RS0085166).
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Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Fra...