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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Allgemeines

7

Entscheidend ist, ob die Ehescheidung für den österr Rechtsbereich wirksam ist (RS0076735).

8

Die Regelung des Abs 4 ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (RS0085155).

9

Legt der Gesetzgeber genau bezeichnete, im einzelnen angeführte Rechtstitel für den Anspruchserwerb fest, so bleibt für eine analoge Anwendung auf davon abweichende Sachverhalte und Rechtstitel kein Raum (RS0085157).

10

Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen (RS0085196).

11

In den Fällen der lit a bis c kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung im Todeszeitpunkt nicht an, das G stellt bloß auf den geschuldeten Unterhalt ab. Dem SVT soll die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruchs möglichst erspart bleiben. Das aufrechte Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung im Todeszeitpunkt wäre dann zu verneinen, wenn der Unterhaltsanspruch wg einer Lebensgemeinschaft geruht hat, aufgrund eines späteren Urteils gehemmt war oder der vertraglich geschuldete Unterhalt einvernehmlich eingestellt wurde. Geänderte Umstände, die nicht zu einer Änderung bzw Beseitigung des Titels iSd lit a bis c gefüh...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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