GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Weitergewährung
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Wurde die EUP befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist (noch, erstmals oder wieder) invalid ist. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten IP nicht anzustellen (10 ObS 20/92 ua).
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Ein Weitergewährungsantrag löst keinen neuen Stichtag aus (10 ObS 2320/96s).
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Im Weitergewährungsverfahren ist zu prüfen, ob der PVT im Vorverfahren den PW mit der erforderlichen Eindeutigkeit darauf hingewiesen hat, dass die befristete Gewährung die Bedingung beinhaltet, dass er eine Operation durchführen lasse und andernfalls eine Weitergewährung von vornherein abgelehnt werde (10 ObS 136/07h).