GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Verfahrensrechtliches
21
Die Beweislast für das Vorliegen der die dauernde Erwerbsunfähigkeit begründenden Tatsachen trifft den Versicherten. Für die Befristung bedarf es keines Vorbringens der Beklagten (10 ObS 206/06a).
22
Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen, vielmehr obliegt es dem VT zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumind hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Erwerbsunfähigkeit wegfallen wird (10 ObS 13/10z, ausf 10 ObS 42/11s).
23
Der Ausschluss der Klagsmöglichkeit in Abs 3 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0115906); er ist nicht analog auf das sozialgerichtl Rechtsmittelverfahren anzuwenden (RS0103990).