GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Voraussetzungen und Ausmaß
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Für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension muss eine die gesetzl Befristung übersteigende Dauer der Erwerbsunfähigkeit bestehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustandes, kann von dauernder Erwerbsunfähigkeit keine Rede sein. Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete EUP ist nur erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann (10 ObS 130/01f). Dass eine Besserung sehr unwahrscheinlich ist, genügt daher nicht für den Zuspruch einer unbefristeten Leistung (10 ObS 242/03s). Der Beginn der Behandlungsdauer ist ab Kenntnis der Behandlungsmöglichkeit zu rechnen, dies wird oft die Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Verhandlung sein (10 ObS 206/06a).
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Ist die Zweijahresfrist des Abs 1 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündl Verhandlung bereits abgelaufen und ist die klP weiterhin erwerbsunfähig, ohne dass ein Dauerzustand vorliegt, ist die EUP für eine weitere Zweijahresfrist zuzusprechen. Der gem Abs 1 zu stellende Weitergewährungsantrag...