GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Seit der Einfügung des § 133b durch das StrukturanpassungsG 1996 ist die befristete Pension zum Regelfall geworden. Bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ist daher mit den medizin Sachverständigen genau die Frage der Besserungsfähigkeit unter Verwendung der oben in Rz 1 genannten Kriterien zu erörtern. Zusätzlich ist der Zeitpunkt der möglichen Besserung, die Auswirkung auf das Leistungskalkül und die Verweisbarkeit zu erheben. Ist eine Operation zwar möglich, aber nicht zumutbar, so ist das Leistungskalkül als nicht besserungsfähig zu betrachten und von dauernder Erwerbsunfähigkeit iSd Abs 2 auszugehen.