Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

4. Verfahrensrechtliches

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Eine Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung hängt generell (auch im Verfahren auf Neugewährung einer Leistung) von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. Ohne solches Verlangen kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden (10 ObS 88/07z, 10 ObS 134/07i). Der VT darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Mitwirkungspflicht ergebe sich ohnehin aus dem Gutachten des Sachverständigen. Das Verlangen des VT, die Versicherte solle sich zur Behandlung des depressiven Zustandsbilds in die fachärztliche Behandlung eines Psychiaters begeben, ist ausreichend bestimmt. Das Verlangen kann auch über Ersuchen des VT im Wege über den Vorsitzenden des sozialgerichtlichen Senats erhoben werden. Für den Versicherten muss sich aus den Gesamtumständen eindeutig ergeben, dass die Missachtung des Verlangens als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht (10 ObS 93/10i).

17

Den PVT trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen der Pensionsleistung bei einer zumutbaren Behandlung oder Operation nicht mehr gegeben sind. Das Gericht trifft in diesem Punkt keine Pflicht zur amtswegigen Bewei...

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