GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Konkrete Maßnahmen
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Besteht das Hindernis zur Ausübung eines Berufs nur darin, dass der Versicherte nicht über ein erforderliches Hilfsmittel verfügt, und unternimmt er nichts, um die Beistellung desselben zu erreichen, kann er aus der dadurch bedingten Behinderung keinen Anspruch auf eine Pensionsleistung ableiten (10 ObS 55/88).
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Das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas erweckt in der Öffentlichkeit offenkundig keineswegs Abscheu oder Abneigung. Ob einem Versicherten die Benützung von Hilfsmitteln zur Ausübung eines Berufes zumutbar ist, ist objektiv und ohne Bedachtnahme auf eine besondere Sensibilität zu prüfen (10 ObS 17/97s). Diese Entscheidung ist angesichts der neuesten Rsp zur Einbeziehung subjektiver Zumutbarkeitskriterien möglicherweise zu relativieren (s oben Rz 1).
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Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist von einem PW auch zu verlangen, dass er sich einer notwendigen und mit keinen unzumutbaren Gefahren verbundenen Alkoholentwöhnungskur unterzieht (10 ObS 241/94), sofern es sich noch um einen beherrschbaren Alkoholismus handelt (10 ObS 179/00x).
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Kann bei einem Diabetiker die Gefahr eines Unterzuckers durch ein entsprechendes Verhalten hintangehalten w...