GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Verschulden und Überlegungsfrist
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Nur eine schuldhafte, also zumind leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs (10 ObS 5/00h).
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Besteht die Mitwirkungspflicht darin, sich einer Operation zu unterziehen, so ist es idR geboten, dem Versicherten ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen, die im allg mit vier Wo zu bemessen sein wird. Er muss Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Entscheidend ist, wann die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der Überlegungsfrist versucht hätte, in die allg Gebührenklasse einer für ihn mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öff Krankenanstalt aufgenommen zu werden (RS0084370). Besteht eine zumutbare Operationsmöglichkeit, ist die Erwerbsunfähigkeit nur eine vorübergehende (10 ObS 324/91), was für die Befristung der EUP gem § 133b von Relevanz ist (s unten Rz 19 ff).
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Der Zeitpunkt der Kenntnis einer zumutbaren Behandlungsmöglichkeit wird oft erst in der Erörterung des Sachverständigengutachtens in der ...