GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Leistung nach Abs 6
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Diese durch das 2. SVÄG 2003 eingefügte ab geltende Regelung ermöglicht - bei Erfüllung der Wartezeit und Vorliegen von 120 BM (Zeiten einer Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG bzw § 3 Abs 3 GSVG zählen nicht mit: 10 ObS 145/10m) - trotz fehlenden Herabsinkens der AF nach Eintritt in das Erwerbsleben die Zuerkennung einer EUP und bewirkt, dass diese VZ nicht „verlorengehen“. Die Bestimmung hat eine (weitere) Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Eintritt in das Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung (RS0120385).
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Angesichts des Wortlautes des § 133 Abs 6 GSVG „..regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs 1),..“ hat die Regelung - anders als § 255 Abs 7 ASVG (10 ObS 108/05p) - wohl zur Voraussetzung, dass der PW bereits bei Beginn seiner Erwerbstätigkeit außer Stande war, irgendeiner unselbständigen oder selbständigen (vgl oben Rz..) Tätigkeit nachzugehen.