GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Ins Erwerbsleben eingebrachte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
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Der OGH wendet die zu 1. dargestellten Grundsätze nicht nur auf eine vollständig bei Eintritt ins Erwerbsleben bestehende Arbeitsunfähigkeit an, sondern auch auf alle mitgebrachten Leidenszustände, auch wenn sie lediglich Beeinträchtigungen der AF auslösen. Einschränkungen des Leistungskalküls seien bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeit daher auszublenden, wie wenn sie nicht bestehen würden (10 ObS 62/87: nahezu seit Geburt einäugiger Schlosser).
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Dies hat bei Mitbringen einer psychischen Minderbegabung ins Erwerbsleben, Ausüben eines körperlich anfordernden Berufes und späterem Herabsinken der körperl Leistungsfähigkeit bei gleichgebliebener Minderbegabung zur Folge, dass der Versicherte auch auf leichtere körperl Tätigkeiten verwiesen werden kann, die er aufgrund seiner Minderbegabung zwar nicht ausüben kann (und nie konnte), was aufgrund des „Ausblendens“ jedoch keine Rolle spielt (10 ObS 26/96 - Hilfsarbeiter im Forstbetrieb; 10 ObS 88/99k - Büromaschinenmechaniker). Diese Rsp ist im Falle der Ausübung eines gelernten Berufes mit dem eingebrachten Handicap sachgerecht. Im letztgenannten Beispiel führt sie jedo...