GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ins Erwerbsleben eingebrachte Erwerbsunfähigkeit
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Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des ASVG (§ 255 Abs 1, § 273 Abs 1) leitet der OGH ab, dass zum Begriff der VF der gemindAF auch die Voraussetzung gehört, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RS0085107). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nicht zum Eintritt des VF führen. Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allg Arbeitsmarkt ausschließen würde, VZ erwirbt, kann sich nach Erreichung der allg Anspruchsvoraussetzungen für eine IP oder BUP nicht darauf berufen, dass er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes nunmehr berufsunfähig sei. Der bloße Erwerb von VZ hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allg Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen...