Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Erweiterung des Verweisungsfeldes durch die Rehabilitation (Abs 5)

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Gem § 194 Z 2 lit a GSVG iVm § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gilt ein Antrag auf eine Pension aus den VF der Erwerbsunfähigkeit und auf FEststellung gemäß § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation. Durch das BBG 2011 wurde die berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Recht der Erwerbsunfähigkeit verankert (vgl § 131 Rz 1).

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Die Rehabilitation umfasst gem § 157 Abs 3 medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen (vgl im Detail §§ 160 ff).

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Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit die Pension gewährt wird, soll versucht werden, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (RS0113173). Dieser Grundsatz gilt auch für Versicherte mit Berufsschutz. Eine Einschränkung dahin, dass iR der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung iR des bisherigen Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll, ist dem G nicht zu entn...

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