GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Erweiterung des Berufsschutzes durch Rehabilitation
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Zu den Anspruchsvoraussetzungen und zum Zweck des Abs 4 vgl § 132 Rz 4 ff. Die Regelung des Abs 4 nimmt auf Abs 2 Bezug. Sie überträgt nur in Fällen einer Rehabilitation, die dem Versicherten die Ausbildung für eine neue Berufstätigkeit eröffnet, weil dieser nicht mehr in der Lage ist, seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, den Berufsschutz des Abs 2 unter Festlegung einer kürzeren Ausübungsfrist auf jene Berufe, zu denen die Rehabilitation befähigt hat (10 ObS 129/88).
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Solange die Voraussetzungen, die für die Zuerkennung der EUP maßgebend waren, noch vorhanden sind, ist sie trotz erfolgreicher Rehabilitation nicht zu entziehen (vgl § 132 Rz 5). Der Ausdruck „auch“ in Abs 4 macht deutlich, dass in derartigen Fällen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die bereits vor der Rehabilitation zuerkannte Pension (noch) gegeben sind, Abs 2 heranzuziehen ist. Ob die Voraussetzungen für eine Pension nach § 132 Abs 3 erfüllt sind, ist nach § 133 Abs 4 zu beurteilen (Teschner/Widlar, GSVG, § 133 Anm 5).