GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Kriterien
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Im Rahmen des verstärkten Berufsschutzes nach Abs 3 kommt es zu keiner Verweisung. Nach weitgehender Konkretisierung der maßgebenden Erwerbstätigkeit und der Feststellung, dass der Leistungswerber aus gesundheitlichen Gründen zur Weiterausübung nicht mehr in der Lage ist, hat vielmehr die Prüfung möglicher Umorganisationsmaßnahmen (sachlicher und personeller Art), ausschließlich bezogen auf den Betrieb, zu erfolgen. Als letztes und entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist sodann zu beurteilen, ob die gefundene Umorganisationsmaßnahme auch zumutbar ist (10 ObS 114/04v). Die Möglichkeit der Umorganisation ist von Amts wegen zu prüfen, eines Vorbringens der Beklagten bedarf es nicht (10 ObS 332/98s).
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Die zu § 133 Abs 2 (vgl oben Rz 19 ff) und der Vorgängerbestimmung (zu Abs 3) § 131c von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Frage der Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes können weiterhin angewendet werden (RS0081156). Kann der Versicherte durch eine Umorganisation Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden, so ist er nicht erwerbsunfähig iSd Abs 3. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, dass Selbständige durch...