GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Dauer der Ausübung der Tätigkeit
51
Die Tätigkeit muss nicht in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt worden sein (Urbanek aaO [Rz 5], 209; vgl zu § 255 Abs 4 ASVG RS0117787).
52
Auf die Beitragsentrichtung kommt es nicht an (Urbanek aaO [Rz 5], 210; vgl zu § 255 Abs 4 ASVG RS0122063).
53
Gem Abs 3a sind gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeiten im Ausmaß von maximal 60 Kalendermonaten anzurechnen.
54
Seit (BBG 2011) verlängern Zeiten des Bezugs einer Pension und von Übergangsgeld den Beobachtungszeitraum.