GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Grundsätzliches
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Die Einführung dieser Bestimmung erfolgte gleichzeitig mit der Aufhebung der vorz-AP wg Erwerbsunfähigkeit gem § 131c durch das SVÄG 2000.
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Ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 131c stellt Abs 3 auf den vom Versicherten zuletzt geführten konkreten Gewerbebetrieb ab, nicht jedoch auf die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit (RS0109274, 0109047).
50
Die Anwendung des Abs 3 kommt auch dann in Betracht, wenn dem Versicherten auch die Vorschrift des Abs 2 zugute kommen kann ((10 ObS 84/03f).