GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Selbständige nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 2a und 2b)
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Die Regelung wurde durch das BBG 2011 befristet bis eingeführt (§ 339 Abs 2), um für stark leistungseingeschränkte Versicherte einen speziellen Verweisungsschutz zu schaffen, die judizierte weite Verweisung auf den gesamten selbständigen und unselbständigen Arbeitsmarkt (s oben Rz 4) einzuschränken und eine sehr kleine Zahl von Härtefällen durch die bisherigen Verweisungen zu vermeiden (981 BlgNR 24. GP 207). Sie gilt für Stichtage ab (10 ObS 1/11m). Nötig ist neben der prekären gesundheitlichen Situation eine schlechte Arbeitsmarktprognose im Hinblick auf eine zumutbare Beschäftigung. Für Selbständige, die das 50. Lj vollendet haben, kommt die Regelung vor allem dann in Betracht, wenn die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes (vgl oben Rz 17) nicht notwendig ist (vgl Ivansits/Weissensteiner, Die Härtefallregelung - Zugangserleichterung in die Invaliditätspension für Versicherte ab 50, DRdA 2011, 175 [176 f]). Die Befristung der Neuregelung bedeutet nicht, dass die Leistung bis zu befristen wäre (OLG Linz 11 Rs 1...