GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Bestimmte nach dem ASVG pflichtversicherte Personen (Abs 3 Z 2)
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Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten tritt grds die Pflichtversicherung in allen gesetzlichen PV ein (keine Subsidiarität). Der spätere Pensionsanspruch soll ein Äquivalent für die gesamten im Arbeitsleben erzielten Einkünfte sein. Für die Ausnahmebestimmung in Betracht kommen Zwischenmeister (Stückmeister), die gem § 7 Z 2 lit b ASVG in der PV nach dem ASVG teilversichert sind.