GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Verweisungskriterien
31
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregelung des § 133 Abs 2 die Absicht, dass ab dem 50. Lj für Kleingewerbetreibende nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zw dem 50. und 57. Lj weiterhin nicht bestehen. Dem Versicherten soll nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (RS0086348, 0086434).
32
Eine Verweisung ist innerhalb des durch Abs 2 abgesteckten Rahmens auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand in modifizierter Betriebsform zulässig (10 ObS 57/08t).
33
Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes kommt es nicht auf das Vorliegen eines „Arbeitsmarktes“ und insb nicht auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht (RS0107668). Die Möglichkeit, aus einer Unternehmertätigkeit ein Einkommen zu erzielen, hängt zwar indirekt auch von der Anzahl der Mitbewerber und der dadurch bestehenden Konkurrenzsituation ab, doch schließt dies ni...