GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Verweisungsfeld
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Bei Ausübung mehrerer selbständiger Teiltätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben durch mind 60 Kalendermonate ist Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit wenigstens in einer bisherigen Sparte weiter nachgehen kann (RS000086416). Wurde hingegen eine der beiden Tätigkeiten schon früher aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, so ist sie außer Betracht zu lassen, wenn die andere Tätigkeit bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mind 60 Monate ausgeübt wurde, weil das Gesetz auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellt (10 ObS 101/00a).
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Die als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit muss nicht überhaupt die letzte vor dem Stichtag gewesen sein und es ist nicht erforderlich, dass sie in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde. War ein Versicherter vor einer in Summe 60 Kalendermonate nicht erreichenden Tätigkeit mind 60 Kalendermonate in einer anderen Erwerbstätigkeit selbständig tätig, ist bei Prüfung der Erwerbstätigkeit auf diese Tätigkeit zurückzugreifen (10 ObS 101/00a).
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Keine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die zuletzt nicht bloß vorübergehend, wenngleich in einer gering...