GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung (Z 2)
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Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit nicht lebensfähig wäre. Der Gesetzgeber wollte durch Normierung dieses Erfordernisses die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren (RS0106495 [T2]).
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Die Zahl der AN ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Unternehmensinhabers erforderlich ist, doch nicht das einzige. Es kommt hiebei auf Art, Umfang und Struktur des Unternehmens an. Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der Arbeitsbereich des Unternehmensinhabers delegiert werden könnte (RS0085914, 0086532). Die Erforderlichkeit der persönlichen Mitar...