GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Die Bestimmung erfordert - abgesehen von der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen der Z 3 - zwei Beurteilungsschritte: Im ersten Schritt ist die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Betrieb zu prüfen, im zweiten Schritt die Möglichkeiten der Verweisung (vgl Urbanek aaO [Rz 5], 206f).
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Hat sich der Versicherte im wesentlichen den Aufgaben der Unternehmensführung gewidmet oder hätte er sich durch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen auf diese Aufgaben zurückziehen können, war seine persönliche Arbeitsleistung nicht notwendig. Dann liegt kein Anwendungsfall des Abs 2, sondern jener des „strengeren Erwerbsunfähigkeitsbegriffes“ des Abs 1 vor (Barnas, Die „notwendige persönliche Arbeitsleistung“ als Berufsschutzkriterium in der Pensionsversicherung der Selbständigen, ZAS 1998, 72 [80]; vgl auch 10 ObS 55/02i).
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Die Regelung des Abs 2 ist auch auf Selbständige anzuwenden, deren Gewerbe nicht eine handwerkliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, sondern etwa ein Handelsgewerbe. Im Hinblick auf die inhaltliche Nähe zu den Bestimmungen über den Berufsschutz nach dem ASVG kann für die Prüfung der Voraussetzungen auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden (...