GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Verweisungsfeld
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Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der PV der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der PV der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen muss, und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RS0085894). Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten ausüben kann (RS0086458). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muss, besteht nicht (RS0086406, 0086401). Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken (RS0053358).
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Bei der Verweisung auf selbständige Tätigkeiten ist vorrangig an die selbständige Erwerbstätigkeit zu denken, die der Versicherte bisher ausgeübt hat. Alle Umorganisationsmaßnahmen sind zu setzen, die ein Weiterarbeiten ermöglichen. Die Prüfung hat na...