GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Grundsätzliches zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
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Weder das ASVG noch das GSVG und das BSVG kennen einen einheitlichen Begriff der gemindAF bzw der Erwerbsunfähigkeit, ebensowenig bestehen einheitliche Voraussetzungen für die Leistungen. Bei Arbeitern spricht der Gesetzgeber von Invalidität (§ 255), bei Angestellten von Berufsunfähigkeit (§ 273), bei Selbständigen und Land-/Forstwirten von Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG).
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Das GSVG normiert je nach Lebensalter und ausgeübter Tätigkeit unterschiedliche Voraussetzungen: Dieses System des Berufsschutzes bedingt einen leichteren Zugang zur Leistung, je älter der Versicherte ist, weil das sog Verweisungsfeld umso kleiner ist. Das Verweisungsfeld reicht vom engen Tätigkeitstypenschutz des Abs 3 bei über 57-Jährigen bis zu allen unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten bei Selbständigen vor Vollendung des 50. Lebensjahres bzw auch älteren Selbständigen, die die Voraussetzungen der Abs 2, 2a und 3 nicht erfüllen.
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Aufgrund dieser Strukturen stehen im Leistungsstreitverfahren vor dem SVT (§ 194 GSVG iVm § 354 Z 1 ASVG) bzw vor den Sozialgerichten (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) - unter Außerachtlassung des Sonderfalls des Abs 2a - folgende Fragen im Mittelpunkt:
Vor Vollendung des 50. Lebensj...