GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Teilpension (Abs 5 bis 7)
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Die Regelung bezieht sich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Anfall der Leistung. Bei Nichtaufgabe der Tätigkeit, aufgrund der/die Versicherte als invalid gilt, zum Stichtag, fällt die Leistung gar nicht an (§ 55 Abs 2 Z 2 - vgl § 54/55 Rz 47).
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Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann ohne Einfluss auf die Pension ausgeübt werden. Bezieht der Pensionist ein Erwerbseinkommen über diesem Betrag, dann wandelt sich der Pensionsanspruch in einen solchen auf Teilpension um (RS0115250). Eine Umwandlung der EUP in eine AP, zu der unbeschränkt dazuverdient werden kann, setzt einen Antrag des Versicherten voraus (OLG Wien, 10 Rs 80/11z).
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Zum Anspruch auf Krankengeld als Erwerbseinkommen vgl § 60 Abs 2; zum Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension vgl § 61.
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Die Werte des Abs 6 betragen für 2012 (BGBl II 2011/398): EUR 1077,99 (Z 2 und Z 3 lit a), EUR 1617,03 (Z 3 lit a und b) und EUR 2155,97 (Z 3 lit b und c).