GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 3)
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Die Bestimmung regelt ausschließlich den Anspruch auf EUP iZm Rehabilitation von Pensionsbeziehern (zur Rehabilitation von Pensionswerbern vgl § 55 Abs 2 Z 2 und bei § 134 Abs 5).
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Der Pensionsanspruch, der vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallen ist, wird durch Letztere nicht berührt (§ 165 letzter Satz), der Anspruch auf EUP bleibt auch nach erfolgreicher Rehabilitation aufrecht. Wird dieser Pensionist, der als Folge der Rehabilitation wieder in das Berufsleben zurückgekehrt ist, neuerlich erwerbsunfähig, so entsteht ein weiterer Anspruch auf EUP. Der frühere Anspruch erlischt gem § 68 Abs 2. Ohne diese Regelung würden die während des EUP-Bezuges erworbenen VZ erst bei Eintritt des VF des Alters oder des Todes berücksichtigt (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 132 Anm 6).
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Art III Abs 4 der 10. Novelle, BGBl 1986/112, dehnt diese Regelung auf Bezieher einer Pension aus dem VF der gemindAF ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation aus, sofern nach Erwerb von mind 36 BM der Pflichtversicherung durch eine Erwerbstätigkeit diese nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Versiche...