Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Wegfall (Abs 2 bis 4)

20

Die Wegfallsbestimmungen sind (auch) auf Personen mit Stichtagen vor dem weiterhin anzuwenden (§ 298 Abs 8 und 8a). Für die vom Übergangsrecht ab gem § 298 Abs 10 erfassten Fälle (vgl oben Rz 1) sieht § 298 Abs 11 eine eigene Regelung für die Erhöhung der Leistung vor. § 9 APG regelt für die Korridor- und Schwerarbeitspension den Wegfall in inhaltlicher identer Weise (vgl 10 ObS 73/11z).

21

Die Leistung fällt unter anderem dann weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der PV begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt, dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (RS0084305).

22

Da eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit das Entstehen eines Anspruchs nach Abs 1 Z 4 nicht ausschließt, kann auch die Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Leistung führen (RS0108637). Hingegen führt bei Selbständigen bereits die Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zum Wegfall (RS0114936).

23

Bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit sind für den Wegfall der Leistung die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat ermittelten Einkünfte aus dieser Tätigke...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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