GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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bb) Ermittlung des Einkommens
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Erwerbseinkommen iS dieser Bestimmung sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zw der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind nicht als einkommensmindernd anzuerkennen, sie sind daher dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen bzw vom Verlust abzuziehen. Es besteht keine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörden. Die Zurverfügungstellung eines PKW durch die Gesellschaft stellt ebenso einen Sachbezug dar wie die Beistellung einer Wohnung im Betriebsgebäude. Diese Bezüge sind nach steuerl Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen (RS0084294). Verluste aus früheren Jahren sind nicht von Einkommensbezügen in Abzug zu bringen (10 ObS 56/98b). Rückstellungen für Jahresabschluss- und Steuer...