GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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aa) Zuordnung zu Selbständigen
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Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es unter anderem nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Ein gemäß § 2 Abs 1 GSVG oder § 2 Abs 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherter ist selbständig erwerbstätig iS der vorliegenden Bestimmung. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Maß er bei der Führung des Gewerbebetriebes mitgewirkt hat (RS0084265).
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Zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer GmbH, denen wegen ihrer Beteiligung maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zukommt, der ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG ausschließt, sind selbständig erwerbstätig (RS0086047).
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Einkommen aus Kapitalvermögen liegt bei einem Kommanditisten nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf den bloßen Einsatz des Kommanditanteiles beschränkt. Ist der Kommanditist jedoch auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und nimmt wesentlichen Einfluss auf den Fortgang der Geschäfte, so bildet der Gewinn aus seiner Stellung ein Einkommen aus selbs...