GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Unselbständige
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Da die Geringfügigkeit einer Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG ausschließlich nach dem daraus erzielten Entgelt definiert wird, kommt es auf die iR dieser Beschäftigung verrichtete Arbeitszeit nicht an (RS0108638).
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Der Bezug eines Pfarrers (RS0110576) ist ebenso Erwerbseinkommen iS dieser Bestimmung wie der eines Wiener Bezirksvertreters (10 ObS 427/02w).