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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Allgemeines

8

Das grundsätzliche Ziel jeglicher AP ist es, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich „zur Ruhe gesetzt hat“ (RS0107493). Da der Schutz des Versicherten bei dieser Leistung früher einsetzt als bei der AP nach § 130, ist es auch gerechtfertigt, die Anforderungen schärfer zu fassen als beim normalen VF des Alters, sodass gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (RS0053973).

9

Die Leistung fällt weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der PV nach dem jeweiligen SV-Gesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG bleibt unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG davon unabhängig, ob ein diese Grenze übersteigendes Einkommen bezogen wird (RS0114939). Diese Verschärfung der Rechtslage hins der Selbständigen durch das StrukturanpassungsG 1996 hatte ihren Grund darin, dass nach der vorherigen Rechtslage sehr viele Selbständige die Leistung in Anspruch nehmen konnten, ohne ihre bisherige vers...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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