GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Erforderliche Zahl von Versicherungs-/Beitragsmonaten (Abs 1 Z 2)
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Bei gleichgestellten Zeiten nach einem bilateralen Abk handelt es sich um VM, nicht aber um BM (RS0103593). Dasselbe gilt für Ausfallszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften (RS0084303).