GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Wartezeit (Abs 1 Z 1)
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Aufgrund des Übergangsrechts (§ 298 Abs 10) sind die am geltenden Bestimmungen über die Leistung - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - auf Versicherungsfälle mit Stichtag nach dem weiterhin anzuwenden. Die Wartezeit beträgt daher gem § 120 Abs 3 Z 2 lit c iVm Abs 4 Z 2 in der damaligen Fassung 240 VM in den letzten 360 KM vor dem Stichtag bzw gem § 120 Abs 6 Z 2 in der damaligen Fassung („ewige Anwartschaft“) 240 BM der Pflichtversicherung.