GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Pensionsbezieher nach nicht die Pflichtversicherung in der KV begründenden Erwerbstätigkeit (Abs 2 Z 2 lit a)
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Gem § 4 Abs 2 Z 2 lit a sind Bezieher einer Pension nach dem GSVG von der Pflichtversicherung in der KV ausgenommen, wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer KV begründet hat. Den Bestimmungen über die Wartezeit (§ 120) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Zeitraum von 15 Beitragsjahren (180 Monaten) ein besonderes Gewicht beimisst. Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in einem derartigen Ausmaß sind daher in der Regel als „wesentlich“ anzusehen (vgl VwGH 2005/08/0134, 2001/08/0133).