GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Übergangsrecht
1
Die Bestimmung ist gem § 298 Abs 2 Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten; der Abdruck erfolgt idF zum . Im Übergangsrecht (§ 298 Abs 10) ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung auf Versicherungsfälle, die nach dem liegen, weiterhin anzuwenden ist, jedoch das Anfallsalter etappenweise bis zum bis zur Höhe des Regelpensionsalters hinaufgesetzt wird, und zwar im Jahr 2004 um zwei Monate pro Quartal, ab 2005 um einen Monat pro Quartal. Dieser Vorgang wird mit Beginn des letzten Quartals 2017 abgeschlossen sein. Für Personen, die ab Oktober 1952 (Männer) bzw ab Oktober 1957 (Frauen) geboren sind, gibt es - abgesehen bei Eintritt des VF der gemind AF - nach dem ASVG im Dauerrecht nur mehr den Pensionsantritt zum gesetzlichen Anfallsalter (vgl die Zusammenfassung bei Teschner/Widlar/Pöltner ASVG, 1296). Zur Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG vgl § 130 Rz 7, zur Schwerarbeitspension gem § 4 Abs 3 APG und § 298 Abs 13a vgl § 130 Rz 8 und bei § 298 Rz 11 ff, zur Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) nach § 298 Abs 12 vgl § 298 Rz 5 ff.
2
Zur Höhe der Leistung ab vgl § 122 Rz 2, § 123 Rz 1 und § 139 Rz 1.