GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach ASVG und BSVG (Abs 8)
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Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung wird eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Systemen erworbenen VZ sichergestellt. Das Wesen dieser Regelung besteht darin, dass alle erworbenen VZ vom zust Träger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären (RS0085037).