GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Frage der Leistungszuständigkeit der PVT innerhalb der verschiedenen Zweige der PV dahin gelöst, dass ein nicht nur nach dem GSVG, sondern auch nach dem ASVG oder/und dem BSVG versicherter PW Leistungen nur aus jener PV erhalten kann, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von VM erworben hat, ohne dass wechselseitige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind. Diese Regelung ist nicht unsachlich (RS0107675).
2
Die Leistungen bestimmen sich nach den Regelungen, die im Bereich jener PV bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden und nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgebl System vorgesehen sind (RS0085021).
3
Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines SV-Trägers über die Gewährung der AP nicht nur für den Bereich dieses Gesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen SV-Gesetze konsumiert. Der Umstand, dass der Versicherte die Zeiten nach einem SV-Gesetz erst nach Gewährung der Pension von einem anderen SV-Träger erwarb, vermag daran nichts zu ändern; der VF des Al...