GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Neue Selbständige mit Selbstversicherung nach § 16 ASVG (Abs 2 Z 1)
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Durch das SRÄG 2000 wurde festgelegt, dass neue Selbständige, die rückwirkend in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG einbezogen werden und bereits eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG abgeschlossen haben, so lange weiterhin der Selbstversicherung nach § 16 ASVG unterliegen sollen, bis die SVA sie von Amts wegen in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezieht. Die Ausnahme besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach § 54.