GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Zeitpunkt des Eintrittes
30
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft iSd Abs 2 Z 1 nicht mehr gegeben, so kann sie nicht iSd Abs 2 Z 2 wieder aufleben (RS0113891).
31
Ein Tatsachenschluss von dem Zeitpunkt einer gewährten Invaliditätspension auf die Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt ist nicht zulässig: Die Beschäftigung eines Versicherten vor dem 18.Lebensjahr kann ein Indiz für seine Erwerbsfähigkeit darstellen. Ist aber eine Erwerbstätigkeit nur möglich, wenn dadurch der Leidenszustand negativ beeinflusst wird, oder wenn der DG dem Erwerbstätigen über den auf dem allg Arbeitsmarkt üblichen Rahmen entgegenkommt, so kann dennoch Erwerbsunfähigkeit vorliegen, wenn die Erwerbstätigkeit dem Versicherten unter Berücksichtigung des Leidenszustandes nicht zumutbar war. Andererseits ist es denkbar, dass die IP zu Unrecht gewährt worden war, weil der Versicherte niemals arbeitsfähig gewesen war (vgl § 133 Rz 73 ff). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen...