GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben des Studiums (lit b)
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Zu beachten ist, dass nicht auf § 2 Abs 1 lit b FLAG idgF, sondern idF BGBl 1992/311 verwiesen wird. Dies geht darauf zurück, dass durch eine Änderung des FLAG iR des StrukturanpassungsG 1996 die Altersgrenze für den Anspruch auf FBH herabgesetzt und die Anspruchsvoraussetzungen enger gefasst wurden. Mit dem Verweis auf die frühere Fassung sollen Auswirkungen der Änderungen des FLAG im SV-Recht verhindert werden (vgl Teschner/Widlar GSVG, § 83 Anm 16b).
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Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG in der genannten Fassung wird ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im 1. Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der 1. Diplomprüfung oder des 1. Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses (zB Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines...