GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
d) Präsenz-/Zivildienst, Ferien
23
Für die Zeit der Erfüllung des Präsenz- oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft nicht anzunehmen (10 ObS 206/91).
24
Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft fortbestehen lässt (10 ObS 77/99t). Voraussetzung dafür, dass die zw der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes bzw zw dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums gelegenen Zeiten als Ferienmonate zu beurteilen sind, in denen die Kindeseigenschaft weiterbesteht, ist, dass im nächsten Wintersemester ein Studium aufgenommen wird (10 ObS 68/99v).
25
Für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft zw Reifeprüfung bis zum Antritt des Präsenzdienstes ist entscheidend, dass der Präsenzdienst tatsächlich angetreten und dann im Anschluss ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes deshalb erfolgt, weil das Kind nach einem Unfall für untauglich befunden wird) oder dass an Stelle des ursprünglichen...