GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Einkünfte/Selbsterhaltungsfähigkeit
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Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (RS0085125). Ebenso wenig besteht die Kindeseigenschaft weiter, wenn eine Erwerbstätigkeit zwar gleichzeitig der Ausbildung dient, daraus aber ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist (RS0085149).
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Als vom Einkommen abzuziehender berufsbedingter Mehraufwand sind nur jene Beträge zu berücksichtigen, die nicht schon bei der Bemessung der abzuziehenden Steuern zu berücksichtigen waren (RS0085241).
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Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings ist gegeben bei einem Bezug, der den Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 150 Abs 1 lit a sublit bb erreicht (10 ObS 134/91) bzw übersteigt (10 ObS 403/90). Der Ausbildungsbeitrag, den ein Unterrichtspraktikant bezieht, ist SV-rechtlich als Erwerbseinkommen einzustufen (RS0085502).